Satzung
§ 01 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der am 20. Februar 2000 gegründete Verein führt den Namen „Handballfreunde Blau-Weiß Spandau 2000 e.V.“- kurz: „HF Blau-Weiß Spandau 2000“- und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist am 12. Mai 2000 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg, unter der Nummer 19890 Nz, eingetragen worden.
- Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Vereinsgeschäftsstelle ist der Wohnsitz des 1. Vereinsvorsitzenden.
§ 02 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportart „Handball“. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten- und Wettkampfsport. Die Mitglieder können am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilnehmen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
- Der Verein soll das sportkameradschaftliche Miteinander pflegen und fördern.
§ 03 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
- jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Ehrenmitgliedern
§ 04 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall durch den Vorstand eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Abteilungs-versammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. Die Abteilungen unterliegen der Aufsicht durch den Vereinsvorstand. Sie können durch Beschluss auch durch diesen aufgelöst werden. Die Abteilungen sind Mitglied des für sie zuständigen Fachverbandes.
§ 05 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Löschung des Vereins
- Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende des darauf folgenden Monats.
- Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden
- Mit der Abgabe der Austrittserklärung sind alle vereinseigenen Gegenstände sowie das Mitgliedsheft zurückzugeben
§ 06 Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 07 Maßregelung
- Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,
- wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen trotz Mahnung,
- wegen vereinsschädigendem Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
- wegen unehrenhafter Handlungen.
- Maßregelungen sind:
- Verweis,
- befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie Veranstaltungen des Vereins,
- Ausschluss aus dem Verein.
- In den Fällen des § 07.01 ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zur Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Vereinsvorstand hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Berufungseingang die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt. Mit dem Ausschluss erlöschen sämtliche Rechte am Verein. Ausgeschlossenen ist die Teilnahme an Vereins- bzw. Abteilungsveranstaltungen nicht gestattet. Mitgliedsbuch und Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.
§ 08 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 09 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- Entlastung und Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten,
- Genehmigung des Haushaltsplanes,
- Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Ernennung von Ehrenmitglieder nach § 12,
- Auflösung des Vereins.
- Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
- Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei und höchstens fünf Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
- Anträge können gestellt werden:
- von jedem erwachsenen Mitglied (§ 03 a),
- vom Vorstand.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
- Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 11 Vorstand
- 01.Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzendem,
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Sportwart,
- den 1. Abteilungsleitern.
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Er ist zur Gründung und Auflösung von Abteilungen berechtigt.
- Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
- der Vorsitzende,
- der Stellvertretende Vorsitzende,
- der Kassenwart.
- Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch eines der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig, vor Beendigung der Legislaturperiode aus, so kann der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen, wenn dieses Vorstandsmitglied sich dazu bereit erklärt.
§ 12 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 13 Finanzen und Vermögen
Die Finanz- und Vermögensverwaltung obliegt dem Vereinsvorstand. Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Abteilungen sind, den gesetzlichen Steuervorschriften entsprechend, in einer übersichtlichen Buchführung nachzuweisen. Rechtsverbindliche Verträge bedürfen der Zustimmung und des Beschlusses durch den Vereinsvorstand. Die Finanzen, Kassenbücher und Buchungsbeläge unterliegen der Kontrolle und Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer. Sie muss in jedem Fall einmal jährlich, möglichst nach Beendigung des Geschäftsjahres stattfinden.
§ 14 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 15 Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 02 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins , soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 02 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 20. Februar 2000 von der Mitgliederversammlung des Vereins „HF Blau-Weiß Spandau 2000“ beschlossen worden und trat nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.