Obmann-Ordnung

(in der Fassung vom 19.03.2004)

§ 01.    Obmänner betreuen im Verein bestimmte, vom Vorstand festgelegte, Sachbereiche.
§ 02. Obmänner werden durch den Vorstand ein- bzw. abgesetzt.
§ 03. Der Vorstand befindet durch Abstimmung, entsprechend §11.02 der Vereinssatzung, über die Festlegung der Sachgebiete und über die personelle Besetzung der Obmanns-Bereiche.
§ 04. Obmänner arbeiten in ihren Sachgebieten selbstständig. Sie sind dem Vorstand und der Mitglieder-Versammlung gegenüber rechenschaftspflichtig und an Weisungen und Beschlüsse dieser Organe gebunden.
§ 05. Rechtsgeschäfte dürfen von Obmännern nur abgewickelt werden, wenn wenigstens ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB und §11.04 der Vereinssatzung (1. Vereinsvorsitzender, 2. Vereinsvorsitzender oder Kassenwart) dem zustimmt und schriftlich gegenzeichnet. In jedem Fall ist der Vorstand vorher zu informieren.
§ 06. Obmänner müssen nicht volljährig sein. Sie sollten das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 07. Vorstand und Obmänner bilden den erweiterten Vereinsvorstand.
§ 08. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes haben nur Gültigkeit wenn mehrheitlich  der Vereinsvorstand ihnen zugestimmt hat.
§ 09. Obmänner können den Verein nach außen hin vertreten, wenn sie eine dementsprechende Vorstandsweisung erhalten haben.
§ 10. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit, gemäß des §09 der Vereinssatzung auf die Obmänner Einfluss nehmen.
§ 11. Die Obmann-Ordnung ist beim Bestehen von einzelnen Abteilungen auch in diesen anzuwenden.
§ 12. Diese Obmann-Ordnung tritt durch Beschluss der Mitglieder-Hauptversammlung vom 19.03.2004 mit gleichem Datum in Kraft.